Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 50 Meldung und Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/50#abs-1 (1) Soweit die Leistungen nicht bereits während der Ausbildungszeit erbracht worden sind, soll sich die zweite juristische Staatsprüfung unmittelbar an den letzten Abschnitt der Ausbildung anschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/50#abs-2 (2) Im 19. Ausbildungsmonat meldet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Referendarinnen oder Referendare dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/50#abs-3 (3) Zur erstmaligen Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und zur ersten Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt nur zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist oder war.
(4 Wird der Prüfling nach Ablauf des 19. Ausbildungsmonats aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder nimmt er Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes, so wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Bei Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung, nach Ende der Inanspruchnahme der Eltern- oder Pflegezeit oder der Beurlaubung ist es in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Einstellung befand. Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären. In den übrigen Fällen des Satzes 2 sowie in Fällen, in welchen die Frist des Satzes 2 zur Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst unverschuldet versäumt wurde, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/50#abs-5 (5) Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 9 Satz 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 50 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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